Recht

Die gesetzliche Pflegeversicherung

Die Leistungen der Pflegeversicherung dienen dazu, eine angemessene Pflege zu ermöglichen, zunächst unabhängig davon, ob der Pflegebedürftige zu Hause oder in einem Seniorenheim gepflegt wird. Träger sind die Krankenkassen. Ist keine eigene Krankenkasse vorhanden, dann ist das Landratsamt der richtige Ansprechpartner. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sein. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bzw. für mindestens 6 Monate bestehen. Ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei einem Hausbesuch.

Sie beurteilen, ob und wie viel Hilfe benötigt wird, um Körperpflege und Ernährung zu bewältigen, und ordnen den Versicherten einer der drei Pflegestufen zu.

Ab 01.01.2017 erfolgt die Umstellung von den bisherigen Pflegestufen auf 5 Pflegegrade und die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Mit Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen oder psychischen Einschränkungen betroffen sind.

Hilfe zur Pflege

Wenn die Leistungen der Pflegekasse sowie das Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Heimkosten oder der ambulanten Pflege nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege nach §61 Sozialgesetzbuch XII gestellt werden.

Sollte ein Bedarf unterhalb der Pflegestufe 1 bestehen (sog. Pflegestufe 0), kann von Seiten des Sozialhilfeträgers dennoch Hilfe zur Pflege gewährt werden. Dabei kann es sich auch nur um eine hauswirtschaftliche Versorgung handeln. Hierzu werden im Einzelfall die Voraussetzungen geprüft. Die Leistungen sind jedoch einkommens- und vermögensabhängig.

Ansprechpartner und Kostenträger für Heimunterbringung, ambulante Pflege und Tagespflege

Bezirk Schwaben
Sozialverwaltung
Hafnerberg 10, 86152 Augsburg
Telefon 08 21 / 31 01 0
Email: sozialverwaltung@bezirk-schwaben.de
www.bezirk-schwaben.de

Seniorenberatungsstelle der Stadt Neu-Ulm im Generationentreff
Ansprechpartnerin für Bewohner der Kernstadt:
Tanja Kast
Telefon 07 31 / 70 42 – 71 1
Reuttierstr. 23/1, 89231 Neu-Ulm
Email: ta.kast@neu-ulm.de
Di bis Do : 08.30 – 10.00 Uhr

Ansprechpartnerinnen für Bewohner der Oststadt, Offenhausen, Pfuhl und Burlafingen:
Claudia Sellmer
Annika Sommer
Telefon: 07 31 / 72 56 53 97
Reuttierstr. 23/1, 89231 Neu-Ulm
Email: 
c.sellmer@neu-ulm.de 
a.sommer@neu-ulm.de
seniorenberatung@neu-ulm.de
Mo 11.00 – 12.00 Uhr
Di, bis Do 09.00 – 11.00 Uhr

Außensprechstunde:
Telefon: 07 31 / 9 77 17 17
Offenhauser Straße 17, 89231 Neu-Ulm
Di 10.00 – 12.00 Uhr

Seniorenberatungsstelle der Caritas im Albertinum
Ansprechpartner für Bewohner der Stadtteile Vorfeld, Wiley und Ludwigsfeld
Ulrike Spieß
Heinz-Rühmann-Straße 7, 89231 Neu-Ulm
Terlefon: 07 31 / 9 80 78 82
Email: albertinum@caritas-neu-ulm.de

Seniorenberatungsstelle der AWO
im Alfred-Schneider-Haus
Ansprechpartnerin für Bewohner der Weststadt: Friederike Draesner
Alfred-Schneider-Haus
Eckstraße 3, 89231 Neu-Ulm
Telefon 07 31 / 9 85 64 14
Email: friederike.draesner@awo-schwaben.de  

Unabhängige Pflegeberatung des Pflegeservice Bayern

  • Berät unabhängig zu allen Fragen der Pflegeversicherung
  • Hilft bei der Organisation der Pflege durch Vermittlung passender Hilfsangebote
  • Bietet für pflegende Angehörige Entlastung durch Beratung oder Vermittlung zum persönlichen Pflegebegleiter

Servicezeiten:
Mo – Fr 08.00 – 18.00 Uhr
Telefon: 08 00 / 7 72 11 11 (gebührenfrei)
www.pflegeservice-bayern.de

Bundesweites Pflegenetzwerk

Das Bundesweite Pflegenetzwerk ist eine unabhängige Pflegeberatung, die keine Fördermittel erhält und keine institutionelle Anbindung aufweist. Die durch die angebotene Dienstleistung entstehenden Kosten werden transparent und vor Leistungserbringung mit dem Kunden besprochen. Das Bundesweite Pflegenetzwerk unterstützt vor allem bei ablehnenden Bescheiden durch die Pflegekassen (Neuantrag oder Höherstufung).

Das bundesweite Pflegetelefon ist gebührenfrei.
Sprechzeiten:
Mo – Fr 08.00 – 17.00 Uhr oder nach Vereinbarung.
Telefon: 08 00 / 6 11 61 11 (gebührenfrei)
www.pflegeservice-bayern.de

Bundesweiter Pflegestützpunkt

Verband Pflegehilfe GmbH
Parcusstr. 8,
55116 Mainz

Telefon: 06 13 1 / 83 82 16 0
www.pflegehilfe.org

gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Homepage der Polizei mit Informationen zum Schutz vor Trickbetrug
www.pfiffige-senioren.de

Renten

Rentenversicherung

Um eine Altersrente in Anspruch zu nehmen muss man ein bestimmtes Alter, mindestens eine bestimmte Zeit in die Rentenkasse eingezahlt haben (Wartezeit) und es muss ein Antrag auf Rente gestellt werden

Rentenberatung

Die Deutsche Rentenversicherung bietet im Bürgerbüro der Stadt Neu-Ulm einen umfassenden, kostenlosen Beratungsservice.

Er erstreckt sich auf alle Fragen der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere zu Anspruchsvoraussetzungen, Beginn und voraussichtlicher Höhe von Altersrenten, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Ferner werden Tipps und Orientierungshilfen zur zulagengeförderten, privaten Altersvorsorge gegeben.

Eine vorherige telefonische Anmeldung ist erforderlich. 
Telefon: 07 31 / 70 05 73 30

Bitte vergessen Sie nicht, zum Beratungstermin Ihre Versicherungsunterlagen und Ihren Personalausweis mitzubringen.

Rentenbeantragung

Im Bürgerbüro der Stadt Neu-Ulm können sämtliche Anträge für die gesetzliche Rentenversicherung gestellt werden: Rentenanträge, Kontenklärung, Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Hierfür sollten die vorhandenen Versicherungsunterlagen sowie der Personalausweis oder Reisepass mitgebracht werden. Eine vorherige telefonische Rückfrage wegen Terminvereinbarung und evtl. noch zusätzlich benötigter Unterlagen wird empfohlen.

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 50 73 30
Email: buergerbuero@neu-ulm.de

Sozialverband VdK Kreisverband Neu-Ulm/Illertissen
Zeppelinstrasse 1 89231 Neu-Ulm
Tel. 07 31 / 84 87 8
Beratungsstelle für sozialrechtliche Fragen

Umzug als Rentner ins Ausland

Das Wichtigste im Überblick

  • Sind Sie nur vorübergehend im Ausland, ändert sich für Sie nichts. Ihre Rente wird auf ein Konto Ihrer Wahl überwiesen.
  • Ziehen Sie dauerhaft in ein Land der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein, Norwegen oder in die Schweiz, bekommen Sie ebenfalls die volle Rente.
  • Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der Europäischen Union oder ein Land, mit dem Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen hat, kann es zu Einschränkungen kommen.
  • Damit Ihre Rente pünktlich auf Ihrem neuen Konto eingeht, teilen Sie dem Renten Service der Deutschen Post AG rechtzeitig Ihren Umzug mit.

Informieren Sie frühzeitig Teilen Sie dem Renten Service der Deutschen Post AG spätestens zwei Monate vor Ihrem Umzug mit, dass Sie in ein anderes Land ziehen wollen. So kann Ihre Bankverbindung umgestellt und Ihre Rente ohne Unterbrechung gezahlt werden. Denn auch wenn sich die Rentenhöhe nicht ändert, brauchen wir für die Technik etwas Zeit.
Die Adresse lautet:

Deutsche Post AG
Niederlassung Renten Service
13496 Berlin, DEUTSCHLAND
Telefon: + 49 / 22 1 / 56 92 77 7
Fax: + 49 / 22 1 / 56 92 77 8
Selbstverständlich können Sie alternativ auch Ihren Rentenversicherungsträger informieren

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Grundsätzlich ist es wichtig vor jedem Reiseantritt mit der Krankenkasse abzuklären, welchen Versicherungsschutz Sie haben, ob eine Auslandsreisekrankenversicherung (diese zahlt nur bis 6 Wochen Auslandsaufenthalt) oder eine private Auslandskrankenversicherung nötig ist.

Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Ihrer deutschen Krankenkasse bleibt bei Verlegung Ihres Wohnortes in einen europäischen Mitgliedsstaat bestehen. Sie müssen sich nicht zusätzlich krankenversichern, wenn Sie nur eine deutsche Rente beziehen und keinen neuen Leistungsanspruch (wegen einer Beschäftigung) haben.

Die Pflegeversicherung zahlt im EU-Ausland nur das Pflegegeld. Sie haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Übernahme der Kosten in einer stationären Pflegeeinrichtung.

Aufenthaltsrecht

Wichtig ist es auch, sich vorab zu informieren, ob und wann Ihr Aufenthaltstitel erlischt.Ansprechpartner ist die Ausländerbehörde.

Ausländerbehörde
Landratsamt Neu-Ulm FB 23
Kantstr. 8, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 40 32 00

Migrationsberatung der Diakonie

Sigrun Grüninger
Eckstraße 25, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 47 82 2
Email: migrationsberatung@diakonie-neu-ulm.de

Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE)

Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
Referat Migration und Auslandshilfe
Auf dem Kreuz 41, 86152 Augsburg

Telefon: 08 21/ 31 56 – 24 1
Fax: 08 21 / 31 56 – 27 7
Email: migration@caritas-augsburg.de
www.caritas-augsburg.de/migration

Beratungsstelle Neu-Ulm
Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
Kasernstr. 4, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 72 56 56 81

Menschen mit Behinderung

Die Stadt Neu-Ulm unterstützt die Mobilität von Menschen mit Behinderung durch spezielle Angebote, über die Sie sich hier informieren können. Zusätzlich finden Sie weitere Meldungen und Tipps zum Thema Leben mit Behinderung.

Behindertenbeistand

Behinderte und Versehrte haben zur Durchsetzung ihrer speziellen Rechte Anspruch auf behördliche Beratung, Betreuung und Prozessvertretung. Die Wohlfahrtsorganisationen bieten außerdem verschiedene Dienstleistungen zur Erleichterung einer selbstständigen Lebensführung an.

Behindertenbeauftragter der Stadt Neu-Ulm

Ralph Seiffert
Dezernat 4 Schule, Sport, Kultur und Soziales
Fachbereichsleiter
Augsburger Straße 15 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 50 20 00
Email: r.seiffert@neu-ulm.de

Schwerbehinderung – Antrag

Personen, die eine körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung haben, können beim Versorgungsamt einen Antrag stellen, um den Grad der Behinderung (GdB) feststellen zu lassen. Je nach Höhe des Grades der Behinderung unterscheiden sich die Leistungen. Als Schwerbehinderte gelten Menschen, deren Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Damit besteht die Möglichkeit einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten. Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweisweisen auf die Art der Behinderung hin und ermöglichen dadurch einen entsprechenden Nachteilsausgleich. So z.B. steuerliche Erleichterungen, unentgeltliche Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, Mehrbedarf bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen oder Fahrdienste.

Folgende Anträge können gestellt werden:

  • Feststellung: Grad der Behinderung (GdB)
  • Zuerkennung von Merkzeichen und
  • Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) bietet Online-Anträge für behinderte Menschen sowie Informationen zum Thema Schwerbehinderten-Ausweis an.

www.zbfs.bayern.de

Papieranträge werden im Bürgerbüro der Stadt Neu-Ulm ausgegeben:

Bürgerbüro Neu-Ulm
Petrusplatz 15, 89231 Neu-Ulm
Tel. 07 31 / 70 50 73 40

Email:buergerbuero@neu-ulm.de
www.buergerbuero.neu-ulm.de

Welche Parkausweise für schwerbehinderte Menschen gibt es? Es gibt zwei verschiedene Parkausweise für schwerbehinderte Menschen, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit unterschiedlichen Parkberechtigungen verbunden sind:

  • einen internationalen blauen Parkausweis
  • einen orangefarbenen Parkausweis

Wer kann einen internationalen blauen Parkausweis erhalten?
Folgende Personen können einen internationalen blauen Parkausweis erhalten:

  • Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • Blinde (Merkzeichen Bl)
  • Contergan-Geschädigte (d. h. Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie) und Personen mit vergleichbaren Beeinträchtigungen (z. B. Amputation beider Arme)

Wer kann einen orangefarbenen Parkausweis erhalten?
Folgende Personen können einen orangefarbenen Parkausweis erhalten:

  • Personen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60.
  • Personen mit Doppelstoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen) mit Einzel-GdB 70.

Wo erhält man die Parkausweise?
Die Parkausweise für schwerbehinderte Menschen sind bei der örtlichen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen. Sie sind gebührenfrei. Sie können auch dann ausgestellt werden, wenn der schwerbehinderte Mensch selbst keine Fahrerlaubnis besitzt. Der Parkausweis gilt dann für Fahrten, an denen er als Beifahrer teilnimmt.

Anträge erhalten Sie im Bürgerbüro:

Bürgerbüro
Petrusplatz 15,
89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 50 – 73 40
Email: buergerbuero@neu-ulm.de
www.buergerbuero.neu-ulm.de
Erforderliche Unterlagen: Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt

Taxischeine

In Neu-Ulm können Menschen mit Behinderung bis zu 36 Gutscheine pro Jahr für Fahrten mit dem Taxi erhalten. Voraussetzung ist ein Behinderungsgrad von 100% und das Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Behindertenausweis.

Die Gutscheine können für Fahrten innerhalb der Stadtgebiete Ulm und Neu-Ulm eingesetzt werden. Beförderungen über die Stadtgrenzen hinaus sind möglich, wenn es sich um Fahrten des Bürgers handelt, die bei seiner Wohnung beginnen oder enden. Bei Fahrten über die Stadtgrenzen Neu-Ulms hinaus ist der Gesamtfahrpreis auf 15 Euro begrenzt.

Taxischeine gelten nur für eine Fahrt, für Hin- und Rückfahrten wird jeweils ein separater Schein benötigt. Ausnahmen sind medizinisch notwendige Krankentransporte, die durch den Arzt verordnet und durch die Krankenkassen bezahlt werden.

Die Gutscheine können im Bürgerbüro am Petrusplatz in Neu-Ulm gegen Bezahlung der Eigenbeteiligung von vier Euro je Schein abgeholt werden. Der Eigenbeitrag für nicht genutzte Scheine wird bei Rückgabe zum Jahresende im Bürgerbüro erstattet.

Bürgerbüro Neu-Ulm 
Petrusplatz 15 89231 Neu-Ulm 
Tel. 07 31 / 70 50 73 40 
buergerbuero@neu-ulm.de 
www.buergerbuero.neu-ulm.de

Vorsorge

Gesundheitsförderung und Prävention

Auch wenn im Alter gesundheitliche Beschwerden zunehmen, ist das Alter nicht gleichbedeutend mit Krankheit, Einschränkungen und Pflegebedürftigkeit. Der Gesundheitszustand, die Lebensqualität und das Wohlbefinden werden beeinflusst durch persönliche Ressourcen, soziale Integration und medizinische Versorgung. 

Viele chronische Erkrankungen werden mit zunehmendem Alter wahrscheinlicher, können aber durch einen gesundheitsförderlichen Lebensstil vermieden bzw. in ihrem Verlauf positiv beeinflusst werden. 

Ein gesundheitlicher Lebensstil bedeutet ausreichende körperliche Bewegung, ausgewogene Ernährung und Vermeiden von Übergewicht, Nichtrauchen und zurückhaltender Alkoholkonsum. 

Je früher eine Erkrankung festgestellt wird, desto besser ist der Behandlungserfolg. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen wie:

  • der Gesundheits-Checkup beim Hausarzt alle zwei Jahre zur Früherkennung von Blut-
    hochdruck oder Diabetes
  • die Krebsfrüherkennungen für Frauen und Männer, die bei rechtzeitiger Erkennung eine Behandlung vieler Krebsarten ermöglichen

Fragen Sie Ihren Hausarzt und lassen Sie sich beraten.

Möglichkeiten sich ausreichend in Gruppen zu bewegen und Orte um soziale Kontakte zu pflegen finden Sie unter der Rubrik „Aktiv im Alter“

Kuren und Rehabilitation

Der Begriff „Kur“ umfasst ein breites Spektrum von Therapieverfahren, die je nach Schwere des Krankheitszustandes differenziert zur Vorsorge, Rehabilitation bzw. Linderung bei chronischen Erkrankungen eingesetzt werden. Es ist Sache des/r Arztes/Ärztin, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen bzw. eine Kur oder sogar einen geeigneten Kurort bzw. eine -einrichtung mit geeigneten Therapiekonzepten zu empfehlen. Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihr Arzt zu einer ambulanten oder stationären Kur raten. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen. Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger, z. B. Ihre Krankenkasse, Rentenversicherung, Beihilfestelle, ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Die deutschen Heilbäder und Kurorte verfügen über vielseitige Angebote und sind gern bereit, Ihnen bei der Auswahl behilflich zu sein.

www.baederkalender.de

Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten oder Rehabilitationskur

Bei dieser Kurform (früher: „Offene Badekur“, jetzt „Ambulante Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten“) können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der ärztlichen Behandlung und 90 Prozent der Kurmittelkosten. Zu den übrigen Kosten (Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe) kann die Krankenkasse einen pauschalen Zuschuss in Höhe von höchstens 13 Euro gewähren. (Da es krankenkassenspezifische Zuschuss-Varianten gibt, bitte bei der zuständigen Krankenkasse erkundigen). Die Kompaktkur ist eine besondere Form der ambulanten Vorsorgekur (Details siehe www.kompaktkur.de).

Bei den ambulanten Rehabilitationsleistungen in stationären oder wohnortnahen Rehabilitationseinrichtungen (§ 40, 1 SGB V) empfiehlt die Krankenkasse dem Patienten eine Vertragseinrichtung und übernimmt die vollen Kosten für Arzt und Kurmittel. Allerdings muss sich der Patient mit 10 Euro pro Kurtag selbst an den Kosten beteiligen.

Stationäre Vorsorge oder Rehabilitationskur – Stationäre Anschlussheilbehandlung

Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Kurklinik, einem Sanatorium oder einer Rehabilitationseinrichtung bewilligen. Hierbei werden vom Leistungsträger in der Regel für drei Wochen die gesamten Kosten übernommen, es sei denn, für die Krankheit ist eine andere feste Behandlungszeit vorgegeben oder eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Die Selbstbeteiligung beträgt auch hier 10 Euro pro Kurtag.

Die Anschlussheilbehandlung ist eine Rehamaßnahme, die im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation und zur Weiterbehandlung erforderlich ist. Sie muss in der Regel 14 Tage nach der Entlassung beginnen und muss über die Sozialberatung der letzten behandelnden Klinik beantragt werden.

Ambulante geriatrische Rehabilitation in der Bethesda Klinik Ulm

In der Bethesda Klinik Ulm ist eine Tagesklinik zur ambulanten geriatrischen Rehabilitation integriert. Versorgt werden dort Patienten ab einem Alter von 70 Jahren mit mindestens zwei altersbedingten Krankheiten und Einschränkungen, die eine vollstationäre Reha nicht benötigen und transportfähig sind, sowie keine Hirnleistungsstörungen (z.B. Morbus Alzheimer) haben. Ziele der geriatrischen Reha sind die Wiederherstellung und Erhalt größtmöglicher Selbstständigkeit, Vermeidung von Pflegebedürftigkeit, Verkürzung oder Verhinderung eines stationären Krankenhausaufenthaltes, die Wiedereingliederung in das soziale Umfeld und die Anpassung der häuslichen Umgebung an die individuelle Leistungsfähigkeit.

Die Patienten kommen morgens selbstständig in die Klinik oder werden von zu Hause abgeholt. Die Entfernung vom Wohnort zur Tagesklinik soll in der Regel nicht mehr als 15 km Luftlinie betragen. Ein Mittagessen und Ruheräume stehen bereit. Die Behandlung erfolgt in der Regel an drei bis vier Behandlungstagen in der Woche, je nach den individuellen Bedürfnissen. Die übrige Zeit und das Wochenende verbringen die Patienten in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung und werden dort vom Hausarzt betreut.

Die Kontaktaufnahme erfolgt über den Hausarzt direkt mit der Tagesklinik und dem dort zuständigen Arzt. Mögliche Indikationen sind verzögerte Rekonvaleszenz nach operativen Eingriffen und schweren Erkrankungen, diabetische Spätschäden, neurologische Erkrankung wie z. B. Morbus Parkinson oder Funktionsstörungen nach einem Schlaganfall.

Agaplesion Bethesda Klinik Ulm gGmbH
Ambulante geriatrische Rehabilitation Tagesrehabilitation
Zollernring 26 89073 Ulm
Telefon: 07 31 / 18 7 – 28 8
E-Mail: Therapiezentrum@bethesda-ulm.de
www.bethesda-ulm.de

Rechtliche Vorsorge

Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst, wer Ihre gesetzliche Betreuung übernehmen soll oder wen Sie ablehnen. Außerdem können Sie Wünsche äußern, wie die Betreuung inhaltlich aussehen soll oder wie Sie im Pflegefall versorgt sein möchten. Für die Hinterlegung oder Aufbewahrung sowie für das Dokument selbst bestehen keine Formvorschriften oder Regelungen. Trotzdem ist es ratsam, sich hierzu Rat und Hilfe, bei der Betreuungsstelle oder bei einem Rechtsanwalt oder Notar, einzuholen.

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung bezieht sich auf die Art und Weise der medizinischen Behandlung bei schwerster Erkrankung – für den Fall, dass Sie z. B. wegen dauerhafter Bewusstlosigkeit oder schwerer Hirnschädigung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Vorstellungen selbst zu äußern oder durchzusetzen. Festgelegt werden unter anderem Art und Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, von lebensverlängernden Maßnahmen oder die Transplantation fremder Organe. Auch eine Vertrauensperson, mit der das Pflegepersonal bei wichtigen Entscheidungen Rücksprache halten muss, kann darin benannt werden.

Vorsorgevollmacht

Jeder Erwachsene sollte, solange er dazu in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten in z. B. einer Vorsorgevollmacht regeln. Sie umfasst neben der ärztlichen Versorgung u.a. Bankgeschäfte und Behördenangelegenheiten. Der Verfasser bestimmt darin, wer notfalls stellvertretend für ihn entscheiden und handeln soll.

Betreuungsstelle

Wer seine persönlichen, wirtschaftlichen und/ oder rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln kann – z. B. aufgrund einer psychischen Erkrankung, einer geistigen oder seelischen Behinderung – dem wird als rechtliche Vertretung ein Betreuer an die Seite gestellt. Der Betreuer muss vom Betreuungsgericht offiziell eingesetzt werden und wird auch durch diese Stelle in seiner Arbeit kontrolliert. Im Gegensatz zum alten Vormundschaftsrecht ist aber mit dieser Betreuung keine automatische Entmündigung mehr verbunden.

Betreuungsstelle im Landratsamt Neu-Ulm

Die Betreuungsstelle berät Betroffene und Angehörige, berufliche und ehrenamtliche Betreuer und unterstützt das Betreuungsgericht. Sie informiert auch über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.

Dienstgebäude St. Michael
Kantstraße 8 (gegenüber dem Landratsamt)
89231 Neu-Ulm
Telefon: 0731 / 70 40 -0 
www.landratsamt.neu-ulm.de

Beratung und Informationen

Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstrasse 60, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 70 79 30
poststelle@ag-nu.bayern.de
www.justiz.bayern.de

Bei den Seniorenberatungsstellen der Stadt Neu-Ulm

Seniorenberatungsstelle der Caritas im Albertinum
Ansprechpartnerin für Bewohner der Stadtteile Vorfeld, Wiley und Ludwigsfeld
Ulrike Spieß
Heinz-Rühmann-Straße 7, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 9 80 78 82
Email: albertinum@caritas-neu-ulm.de

Seniorenberatungsstelle der AWO im Alfred-Schneider-Haus
Ansprechpartner für Bewohner der Weststadt
Friederike Draesner
Alfred-Schneider-Haus
Eckstraße 3, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 9 85 64 14
friederike.draesner@awo-schwaben.de

Seniorenberatungsstelle im Generationentreff
Ansprechpartner für Bewohner der Kernstadt
Tanja Kast
Reuttierstr. 23/1, 89231 Neu-Ulm
Tel. 07 31 / 7042-711
E-Mail:  ta.kast@neu-ulm.de

Seniorenberatungsstelle der Stadt Neu-Ulm
Ansprechpartner für Bewohner der Oststadt, Pfuhl und Burlafingen

Claudia Sellmer, Annika Sommer
Reuttierstr. 23/1, 89231 Neu-Ulm
Telefon: 07 31 / 72 56 53 97
Email: seniorenberatung@neu-ulm.de
Email: c.sellmer@neu-ulm.de
Email: a.sommer@neu-ulm.de

Vorsorge für den Todesfall

Folgende Vorkehrungen sollten rechtzeitig getroffen werden:

Beschaffung von Urkunden und Dokumenten

  • Personalausweis
  • Geburtsurkunde (bei Ledigen), sonst
  • Stammbuch mit Eheurkunde, Eheregisterauszug bzw. Familienbuchabschrift
  • zusätzlich Scheidungsurteil
  • (bei Geschiedenen)
  • zusätzlich Sterbeurkunde des Partners
  • (bei Verwitweten)
  • Familienangehörige / eventuell Vertrauensperson informieren (über Aufbewahrung)
  • Name und Anschrift der Vertrauensperson gut sichtbar in der Wohnung hinterlegen

Bestattungsvorsorge-Vertrag

In diesem Vertrag werden Details zur eigenen Bestattung mit einem Bestattungsunternehmen festgelegt. Vorstellungen beispielsweise zu Grabreden, Aufbahrung, Grabbeigaben, Blumenschmuck und musikalischer Begleitung können so verbindlich für die Vertragspartner und für die Hinterbliebenen festgelegt werden.

In einem weiteren „Werkvertrag“ kann die Grabpflege mit einer Friedhofsgärtnerei geregelt werden. Die vorab gezahlten Geldleistungen werden auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Wenig sinnvoll ist es, die Wünsche für die Bestattung im Testament aufzunehmen, weil das Testament in der Regel erst nach der Bestattung eröffnet wird.

Testament

Im Testament sind die Wünsche des Erblassers zu seinem Erbe fixiert. Einige formale Regeln für die Gültigkeit bzw. Verbindlichkeit müssen eingehalten werden. Werden diese nicht beachtet, kann das Testament ganz oder teilweise unwirksam sein. Weitere Informationen zum Thema erhalten Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) oder bei Notariaten.

Öffentliches Testament

Dieses wird zur Niederschrift durch einen Notar errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen Willen mündlich erklärt oder ein Schriftstück mit der Erklärung übergibt, dass dieses seinen letzten Willen enthält. Über die Errichtung wird eine Niederschrift erstellt. Danach wird das Testament in amtliche Verwahrung gegeben. Wem es unangenehm ist, seinen letzten Willen mit einem Notar zu besprechen, kann auch die folgende Form wählen.

Eigenhändiges Testament

Beim eigenhändigen Testament muss die letztwillige Verfügung vom Erblasser handschriftlich (nicht mit Schreibmaschine oder Computer) in verständlicher und lesbarer Sprache und Schrift verfasst werden und eigenhändig mit Vor- und Familienname unterschrieben sein. Zeit und Ort der Testamentserrichtung sollen ebenfalls enthalten sein. Auch ein eigenhändiges Testament kann beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Außerordentliches Testament – Nottestament

Ist ein Erblasser nicht mehr in der Lage ein öffentliches Testament vor einem Notar zu errichten, weil zu befürchten ist, dass der Erblasser vorher verstirbt, so kann der letzte Wille mündlich gegenüber dem zuständigen Bürgermeister im Beisein von zwei Zeugen erklärt werden (Bürgermeistertestament). Ist auch dies nicht möglich, so kann es durch mündliche Erklärung gegenüber drei ständig anwesenden Zeugen erläutert werden (Dreizeugentestament). In beiden Fällen ist eine Niederschrift zu fertigen. Weitere besondere Formvorschriften sind zu beachten. Es ist jedoch zu empfehlen, ein Testament frühzeitig zu erstellen, so dass ein Nottestament nicht benötigt wird.

Testamentsregister

Wer ein Testament geschrieben hat, möchte natürlich, dass es im Todesfall auch gefunden wird. Mit diesem Hintergrund hat die Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister für Deutschland eröffnet. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder in gerichtliche Verwahrung gelangen. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind. Dadurch wird der letzte Wille des Erblassers gesichert, und Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Ausführliche Informationen erhalten Sie im Internet unter www.testamentsregister.de.

Bestattungsdienst Neu-Ulm

Für den Bestattungsdienst in Neu-Ulm ist die Abteilung Grünflächen und Friedhof der Stadtverwaltung zuständig. Bei Fragen rund um das Thema Bestattungen stehen die Ansprechpartner der Abteilung Ihnen gerne zur Verfügung.

Friedhofsverwaltung Neu-Ulm
Zypressenweg 1, 89231 Neu-Ulm
Telefonische Erreichbarkeit des Bestattungsdienstes
(Tag und Nacht – auch an Sonn- und Feiertag erreichbar):
Telefon: 07 31 / 70 50 42 50

E-Mail: friedhofsamt@neu-ulm.de

Telefonische Erreichbarkeit des Bestattungsdienstes
(Tag und Nacht – auch an Sonn- und Feiertag erreichbar):
Telefon: 0731 / 70 50 – 42 50
Fax 07 31 / 70 50 – 42 98

Öffnungszeiten Friedverwaltung:
Sprechzeiten:
Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Mo – Do 13.00 – 16.30 Uhr
Fr 13.00 – 16.00 Uhr

Ansprechpartner:
Peter Jehle
Abteilung Grünflächen und Friedhof
Telefon: 07 31 / 70 50 – 42 08
Fax 07 31 / 70 50 – 42 98
E-Mail: p.jehle@neu-ulm.de